GESANGVEREIN MARZLING e.V:
§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Bayerischen Sängerbundes
e.V. im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen
"Gesangverein Marzling e.V."
Er hat den Sitz in Marzling und ist in das Vereinsre-
gister im Amtsgericht in Freising eingetragen.
§ 2.
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbe-
günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des
Chorgesangs und
der Musik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch
folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich
der Chor für
Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor,
stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlich-
keit.
Der Verein ist selbstlos tätig: er
verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung be-
günstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung
der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registerge-
richt dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes
geschieht ohne Bevor-
zugung einer politischen oder konfessionellen Rich-
tung.
§ 3. Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden,
musizierenden und
fördernden Mitgliedern.
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Singendes oder musizierendes Mitglied
kann jede begab-
te Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürli-
che oder juristische Person sein, die die Bestrebungen
des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim
Vorstand
schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Lehnt die-
ser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese ent-
scheidet endgültig.
S 4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch freiwilligen Austritt,
b.) durch Tod
c.) durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß
eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt
das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mit-
gliedsbeitrags verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das
sofortige Aus-
scheiden. Ein Mitglied kann, wenn
es gegen die Ver-
einsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger
Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtferti-
gung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß
ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels einge-
schriebenem Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluß
steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederver-
sammlung zu. Die Berufung muß
innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes
beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversamm-
lung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift
einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung
keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Aus-
schließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gericht-
liche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
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§ 5. Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen
des Vereins zu
fördern, die singenden oder musizierenden Mitglieder
außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzu-
nehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich
zu entrichten.
§ 6. Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere
Zuwendungen dienen allein
den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit
dem
angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder
unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln
weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt
werden.
§ 7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
§ 8.
Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im
Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen; im
Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglie-
der dies beantragen.
Eine
Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzu-
berufen. Die ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglie-
der beschlußfähig.
Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden
oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch
den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
a.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
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b.) Entgegennahme
des Jahresberichtes und der Jahres-
abrechnung des Vorstandes;
c.) Wahl des Vorstandes für zwei Jahre;
d , ) Wahl von zwei
Rechnungsprüfern auf die Dauer von
zwei Jahren;
e.) Festsetzung des
Mitgliederbeitrages;
f.) Genehmigung
der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstandes;
g.) Entscheidung
über die Berufung nach § 3 und § 4
der Satzung;
h.) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i.) Entgegennahme des musikalischen
Berichtes des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu,
Anträge einzubrin-
gen. Diese Anträge sind möglichst acht Tage
vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzu-
reichen. Anträge und Wünsche können auch
mündlich in
der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
§ 9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a.) dem geschäftsführenden Vorstand,
b.) dem Chorleiter,
c.) dem Beirat, gebildet aus sechs Mitgliedern des
Vereins.
Dem geschäftsführenden Vorstand
gehören an:
a.) der Vorsitzende,
b.) der stellvertretende Vorsitzende,
c.) der Schriftführer,
d.) der Kassenführer.
Der geschäftsführende Vorstand ist
Vorstand im Sinne
des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist
allein vertretungsberechtigt.
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Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstan-
des während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Be-
schluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder
die
Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl des Vor-
standes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre
gewählt mit der Aus-
nahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen
wird.
Der Vorstand faßt
seine Beschlüsse in Vorstands-
sitzungen, die vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen wer-
den.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich
nie-
zulegen und von dem Vorsitzenden und
Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 10. Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitglie-
derversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Weg-
fall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Marzling, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwen-
den hat.
§ 12. Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversamm-
lung vom 31.03.1989 beschlossen worden und mit dem
gleichen Tage in Kraft getreten. Beim eingetragenen
Verein werden Satzungsänderungen erst ab dem Tag ihrer
Eintragung im Vereinsregister wirksam. Mit dem in-
krafttreten dieser Satzung verliert die letzte, am
20.01.1951 beschlossene Satzung ihre Gültigkeit.
Der Verein Gesangverein Marzling e.V., Sitz: Marzling, dessen Satzung
am 31.03.89 errichtet ist, wurde am 22.12.1989 unter Nr. 458 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Freising eingetragen.